Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Media City Werbung GmbH & Co.KG

§1
Geltungsbereich


Unsere Leistungen erfolgen ausschließlich gemäß den nachstehenden Bedingungen; Geschäfts-bedingungen des Mieters sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkennen.

Es findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des UN- Kaufrechts. Vertragssprache ist deutsch. 



§2
Vertragsgegenstand


Vertragsgegenstand ist die Vermietung von Werbeflächen zur Anbringung von Werbemedien wie Werbetafeln, Werbefolien, Werbeposter oder ähnliches, sowie die Vermietung von Wechselrahmen, Vitrinen, Leuchtdisplays, digitalen Displays, Ein-/Ausfahrtschranken, um Werbemedien einzusetzen oder anzubringen.



§3
Auftragsannahme


Der „Mietvertrag zur Anmietung einer Werbefläche“ wird erst nach dem Eingang des gegengezeichneten Mietvertrages bei der Media City Werbung GmbH & Co.KG (Auftragnehmer/Vermieter) rechtsverbindlich. Angebote des Auftragnehmers/Vermieters sind freibleibend.



§4
Werbeträger, Werbemedien


Die Vermieterin stellt Werbeflächen wie Leuchtdisplays, Wechselrahmen usw. für die Dauer des Mietvertrages zur Verfügung.

Der Mieter ist für Form und Inhalt der Werbemotive, sowie deren urheberrechtliche und wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit verantwortlich. Werden Unterlagen verwendet, an denen Dritte Sonderrechte, wie beispielsweise Marken- oder Urheberrechte besitzen, oder deren Verwendung Dritten gegenüber wettbewerbswidrig ist, so stellt der Mieter die Vermieterin von etwaigen Ansprüche dieser Dritten wegen unbefugter Verwendung oder wegen eines Wettbewerbsverstoßes frei und hat der Vermieterin den dadurch entstandenen Schaden, insbesondere denjenigen der angemessenen Rechtsverfolgung zu ersetzen. Die Vermieterin ist berechtigt, Werbemotive wegen ihres Inhaltes abzulehnen. Werbung religiöser, politischer oder gegen die guten Sitten verstoßender Art ist ausgeschlossen. 

Die Werbeträger werden nach der Demontage durch die Vermieterin entsorgt. Wünscht der Mieter eine Rücksendung oder die Einlagerung/Speicherung bei der Vermieterin, muss er dies der Vermieterin spätestens 14 Tage vor Vertragsende/Werbeträgerwechsel schriftlich mitteilen. Anderenfalls stehen ihm aus der Demontage und/oder Entsorgung keinerlei Ansprüche gegenüber der Vermieterin zu. Eine Einlagerung erfolgt ausschließlich gegen Gebühr. 



§5
Vertragslaufzeit, Kündigung etc.


Der Mietvertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, falls nicht 6 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.

Bei digitalen Displays gelten die vertraglichen Vereinbarungen unter Punkt 4. und 5. im „Mietvertrag zur Anmietung einer Werbefläche“.

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Die Vermieterin kann vom Mietvertrag zurücktreten, wenn öffentlich-rechtliche Bestimmungen dem Betrieb der Werbefläche entgegenstehen, bei der Schließung des Objektes für länger als drei Monate, bei Einstellung des Betriebs des Objekts oder wenn der Mieter mit der Zahlung einer Miete länger als 30 Tage im Rückstand ist.

Ist das Objekt durch Sanierung, Reparatur oder höhere Gewalt vorübergehend geschlossen, wird die Ausfallzeit der Werbemaßnahme an das Laufzeitende des Mietvertrages angehängt.



§6
Zahlung


Der Mietbetrag inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer ist immer im Voraus, spätestens zum Laufzeitbeginn des Mietvertrages fällig.

Kommt der Mieter bei Teilzahlung mit mehr als 30 Tagen zum vereinbarten Zahlungstermin in Rückstand, wird die gesamte, noch offenstehende Miete für die restliche Vertragslaufzeit sofort zur Zahlung fällig.

Die Kosten bei Nichteinlösung der Lastschrift, Mahnkosten oder wiederholten Einziehungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers/Mieters. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank berechnet.



§7
Inkasso-Vollmacht


Mitarbeiter, Handelsvertreter haben keine Inkasso-Vollmacht. Zahlungen können nur direkt geleistet werden. Im Ausnahmefall wird eine schriftliche Inkasso-Vollmacht erteilt.



§8
Schadensersatz, Haftung


Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers/Vermieters. Gegenüber Kaufleuten ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.

Der Auftragnehmer/Vermieter haftet nicht für die Beschädigung der Werbemittel durch Dritte oder durch höhere Gewalt.

Wechselt der Mieter seinen Werbeträger selbst, übernimmt die Vermieterin keine Haftung für Beschädigungen am Werbemedium. Möglich entstehende Kosten trägt der Mieter.



§9
Eigentum


Ist der Mieter verpflichtet, den Werbeträger mit Beendigung der Mietzeit zu entfernen, erfolgt dies auf eigenen Kosten; ein Erstattungsanspruch gegenüber der Vermieterin besteht nicht. Ist zwischen den Parteien nichts vereinbart, entfernt die Vermieterin den Werbeträger im Rahmen des nächsten Reinigungsintervalls; der demontierte Werbeträger wird entsorgt; die dadurch anfallenden Kosten trägt der Mieter. Für die Zeit zwischen Mietvertragsende und Reinigungsintervall schuldet der Mieter monatlichen Nutzungsersatz in Höhe des vereinbarten monatlichen Bruttomietzinses.



§10
Datenschutz


Ihre personenbezogenen Daten werden von uns für die Durchführung vor vertraglicher Maßnahmen oder die Erfüllung des Vertrags erhoben, gespeichert und verarbeitet. Nähere Informationen hierzu finden Sie in unserer Datenschutzhinweisen für Vertragspartner auf unsere Website (www.media-city-werbung.de).

Wenn Sie bei uns eine Leistung bestellt haben und hierbei Ihre E-Mail-Adresse angegeben haben, erlauben wir uns im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, Produktempfehlungen für eigene ähnliche Leistungen und Angebote zu versenden. Sie können dem jederzeit etwa durch Zusenden einer formlosen E-Mail an info@media-city-werbung.de widersprechen. Nähere Informationen hierzu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung auf unserer Webseite (

www.media-city-werbung.de).




§11
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges


Erfüllungsort für sämtliche vertragliche Leistungen, insbesondere für die Zahlung, ist Emmendingen im Breisgau, sofern der Kunde Kaufmann ist.

Gerichtstand ist Emmendingen im Breisgau, sofern der Kunde Kaufmann ist. Die Vermieterin ist berechtigt, den Mieter auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen als unwirksam erweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt.


Stand Mai 2023